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== § 315 Zuschuss zur Krankenversicherung ==
(1)[[law:sgb_6:315#abs_1_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:315#abs_1_2|2]]Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu den
Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte
bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht
unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser
Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich
unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten
weitergeleistet.
(2)[[law:sgb_6:315#abs_2_1|1]] Besteht am 1. [[law:sgb_6:315#abs_2_2|2]]Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuss zu den
Aufwendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung
der Vorschriften eines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991
höher als der Beitragsanteil war, den der Träger der
Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für
pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuss zu
der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente
desselben Berechtigten mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens in
Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die
Krankenversicherung, weitergeleistet.
(3)[[law:sgb_6:315#abs_3_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:315#abs_3_2|2]]Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz
Anspruch auf einen Auffüllbetrag, der als Zuschuss zu den Aufwendungen
für die Krankenversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe
weitergeleistet. [[law:sgb_6:315#abs_3_3|3]]Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von
Rentenanpassungen nach dem 31. [[law:sgb_6:315#abs_3_4|4]]Dezember 1991 ergeben, werden hierauf
angerechnet.
(4)[[law:sgb_6:315#abs_4_1|1]] Bestand am 30. [[law:sgb_6:315#abs_4_2|2]]April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den
Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte
bereits zu diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der
Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben
Berechtigten weitergeleistet.