[[{}law:sgb_6:316|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:317a|→]]
== § 317 Grundsatz ==
(1)[[law:sgb_6:317#abs_1_1|1]] Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von
dem an geänderte Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im
Ausland gelten, wird die Rente allein aus Anlass der Rechtsänderung
nicht neu berechnet. [[law:sgb_6:317#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente
aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem
Umfang gezahlt werden konnte. [[law:sgb_6:317#abs_1_3|3]]Die Rente ist mindestens aus den
bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzuleisten.
(2)[[law:sgb_6:317#abs_2_1|1]] Eine Rente an einen Hinterbliebenen ist mindestens aus den
persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten,
aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31. [[law:sgb_6:317#abs_2_2|2]]Dezember
1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese
Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.
[[law:sgb_6:317#abs_2_3|3]](2a) Bestand am 31. [[law:sgb_6:317#abs_2_4|4]]Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist
diese Rente aufgrund einer nach dem 31. [[law:sgb_6:317#abs_2_5|5]]Dezember 1991 eingetretenen
Änderung in den Verhältnissen, die für die Anwendung der Vorschriften
über Leistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu
festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am 1. [[law:sgb_6:317#abs_2_6|6]]Januar 1992
geltende Recht anzuwenden. [[law:sgb_6:317#abs_2_7|7]]Hierbei sind für Berechtigte mindestens die
nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in § 114 Abs.
[[law:sgb_6:317#abs_2_8|8]]1 Satz 2 genannten Verhältnis zugrunde zu legen.
(3)[[law:sgb_6:317#abs_3_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:317#abs_3_2|2]]Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der
Anspruch oder die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig
war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt
oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.
(4)[[law:sgb_6:317#abs_4_1|1]] Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn
sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch
hatten.