[[{}law:sgb_6:317a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:319a|→]]
== § 319 Zusatzleistungen ==
(1)[[law:sgb_6:319#abs_1_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_6:319#abs_1_2|2]]Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im
Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die
Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu
der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente
desselben Berechtigten weitergeleistet.
(2)[[law:sgb_6:319#abs_2_1|1]] Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer
Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am
31\. [[law:sgb_6:319#abs_2_2|2]]Dezember 1991 einen Anspruch hatten.