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== § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen ==
(1)[[law:sgb_6:32#abs_1_1|1]] Versicherte, die das 18. [[law:sgb_6:32#abs_1_2|2]]Lebensjahr vollendet haben und Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 einschließlich der
erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen, zahlen
für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des
Fünften Buches ergebenden Betrag. [[law:sgb_6:32#abs_1_3|3]]Die Zuzahlung ist für längstens 14
Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 des Fünften Buches
ergebenden Betrages zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der
stationären Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch
notwendig ist (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt auch,
wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die
Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder
medizinischen Gründen nicht möglich. [[law:sgb_6:32#abs_1_4|4]]Hierbei ist eine innerhalb eines
Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
geleistete Zuzahlung anzurechnen.
(2)[[law:sgb_6:32#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die
das 18. [[law:sgb_6:32#abs_2_2|2]]Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder
Lebenspartner sonstige Leistungen einschließlich der erforderlichen
Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen.
(3)[[law:sgb_6:32#abs_3_1|1]] Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 66 Absatz 1 des
Neunten Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von
Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.
(4)[[law:sgb_6:32#abs_4_1|1]] Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen
Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen
werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar
belasten würde.
(5)[[law:sgb_6:32#abs_5_1|1]] Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der
Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe im Sinne
arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen.