[[{}law:sgb_6:319d|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:321|→]] ==== § 320 Bußgeldvorschriften ==== (1)[[law:sgb_6:320#abs_1_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder 3. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2)[[law:sgb_6:320#abs_2_1|1]] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.