[[{}law:sgb_6:319d|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:321|→]]
==== § 320 Bußgeldvorschriften ====
(1)[[law:sgb_6:320#abs_1_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
mitteilt oder
3. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2)[[law:sgb_6:320#abs_2_1|1]] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.