[[{}law:sgb_6:33|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:35|→]] == § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch == (1)[[law:sgb_6:34#abs_1_1|1]] Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. (2)[[law:sgb_6:34#abs_2_1|1]] Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine 1. [[law:sgb_6:34#abs_2_2|2]]Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. [[law:sgb_6:34#abs_2_3|3]]Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters.