[[{}law:sgb_6:33|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:35|→]]
== § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch ==
(1)[[law:sgb_6:34#abs_1_1|1]] Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente,
wenn die für die jeweilige Rente erforderliche
Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen
besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen
vorliegen.
(2)[[law:sgb_6:34#abs_2_1|1]] Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für
Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen
in eine
1. [[law:sgb_6:34#abs_2_2|2]]Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. [[law:sgb_6:34#abs_2_3|3]]Erziehungsrente oder
3. andere Rente wegen Alters.