[[{}law:sgb_6:34|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:36|→]] == § 35 Regelaltersrente == Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.