[[{}law:sgb_6:37|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:40|→]] == § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte == Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.