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=== § 4 Versicherungspflicht auf Antrag ===
(1)[[law:sgb_6:4#abs_1_1|1]] Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die
Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland
hat:
1. [[law:sgb_6:4#abs_1_2|2]]Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die
Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
2. [[law:sgb_6:4#abs_1_3|3]]Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige
eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine
begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,
3. sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz.
[[law:sgb_6:4#abs_1_4|4]]Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch
Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige
eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei
einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem
Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des
Bundes oder der Länder beschäftigt sind. [[law:sgb_6:4#abs_1_5|5]]Personen, denen für die Zeit
des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland
Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der
Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.
(2)[[law:sgb_6:4#abs_2_1|1]] Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur
vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die
Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht
aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.
(3)[[law:sgb_6:4#abs_3_1|1]] Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die
1. eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder
Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1
Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften
versicherungspflichtig sind,
2. nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der
gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld
versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der
Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur
Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt
versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate,
3. [[law:sgb_6:4#abs_3_2|2]]Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz
beziehen, wenn die zuständige Behörde den Antrag nach § 41 des
Soldatenentschädigungsgesetzes stellt.
[[law:sgb_6:4#abs_3_3|3]]Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben.
[[law:sgb_6:4#abs_3_4|4]](3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung
von der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht
auf Antrag nach Absatz 3. [[law:sgb_6:4#abs_3_5|5]]Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder
die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt
werden. [[law:sgb_6:4#abs_3_6|6]]Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von
der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder
bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht
gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von
der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen
Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen
Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer
öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder
Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem
anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert
werden kann.
(4)[[law:sgb_6:4#abs_4_1|1]] Die Versicherungspflicht beginnt
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3
mit dem Tag, an dem die dort genannten Voraussetzungen erstmals
vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird,
sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der
Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von
drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem
Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der
Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.
[[law:sgb_6:4#abs_4_2|2]]Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen
sind.