[[{}law:sgb_6:38|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:41|→]] == § 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute == Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie 1. das 62. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.