[[{}law:sgb_6:40|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:42|→]]
== § 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses ==
(1)[[law:sgb_6:41#abs_1_1|1]] Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist
nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem
Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. [[law:sgb_6:41#abs_1_2|2]]Eine Vereinbarung, die die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung
zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der
Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem
Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze
abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der
letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem
Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt
bestätigt worden ist. [[law:sgb_6:41#abs_1_3|3]]Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor,
können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des
Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch
mehrfach, hinausschieben.
(2)[[law:sgb_6:41#abs_2_1|1]] Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit
dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes gilt nicht.