[[{}law:sgb_6:41|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:43|→]] == § 42 Vollrente und Teilrente == (1)[[law:sgb_6:42#abs_1_1|1]] Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen. (2)[[law:sgb_6:42#abs_2_1|1]] (weggefallen) (3)[[law:sgb_6:42#abs_3_1|1]] Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. [[law:sgb_6:42#abs_3_2|2]]Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.