[[{}law:sgb_6:41|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:43|→]]
== § 42 Vollrente und Teilrente ==
(1)[[law:sgb_6:42#abs_1_1|1]] Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe
(Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der
Vollrente in Anspruch nehmen.
(2)[[law:sgb_6:42#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_6:42#abs_3_1|1]] Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer
Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem
Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer
solchen Einschränkung erörtert. [[law:sgb_6:42#abs_3_2|2]]Macht der Versicherte hierzu für
seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen
Vorschlägen Stellung zu nehmen.