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== § 43 Rente wegen Erwerbsminderung ==
(1)[[law:sgb_6:43#abs_1_1|1]] Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch
auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei
Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben.
[[law:sgb_6:43#abs_1_2|2]]Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs
Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2)[[law:sgb_6:43#abs_2_1|1]] Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch
auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei
Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben.
[[law:sgb_6:43#abs_2_2|2]]Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei
Stunden täglich erwerbstätig zu sein. [[law:sgb_6:43#abs_2_3|3]]Voll erwerbsgemindert sind auch
1. [[law:sgb_6:43#abs_2_4|4]]Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der
Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können,
und
2. [[law:sgb_6:43#abs_2_5|5]]Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll
erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen
Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3)[[law:sgb_6:43#abs_3_1|1]] Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht
zu berücksichtigen.
(4)[[law:sgb_6:43#abs_4_1|1]] Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1. [[law:sgb_6:43#abs_4_2|2]]Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit,
2. [[law:sgb_6:43#abs_4_3|3]]Berücksichtigungszeiten,
3. [[law:sgb_6:43#abs_4_4|4]]Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie
eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht
unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn
dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2
liegt,
4. [[law:sgb_6:43#abs_4_5|5]]Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17.
[[law:sgb_6:43#abs_4_6|6]] Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten
wegen schulischer Ausbildung.
(5)[[law:sgb_6:43#abs_5_1|1]] Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die
Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch
den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6)[[law:sgb_6:43#abs_6_1|1]] Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll
erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(7)[[law:sgb_6:43#abs_7_1|1]] Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende
zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum
von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch
auf die gewährte Rente.
==== Weitere Information ====
__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/88639|[2012] Bundessozialgericht Aktenzeichen B 13 R 107/12 B]]__
Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen.
__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/178645|[2025] Sozialgericht Nordhausen S 20 R 671/23]]__
Bei Post-Covid-Erkrankungen ist für die Beurteilung der Erwerbsminderung nicht die Diagnose als solche entscheidend, sondern die konkret feststellbaren funktionellen Einschränkungen
\\ \\
Das Fehlen gesicherter medizinischer Erkenntnisse oder eindeutiger labordiagnostischer Nachweise zum Post-Covid-Syndrom steht einer Anerkennung von Leistungseinschränkungen nicht entgegen
__[[https://www.gegen-hartz.de/news/falsches-gutachten-kann-erwerbsminderungsrente-verhindern|[2025] Falsches Gutachten kann Erwerbsminderungsrente verhindern]]__
Tipps, wie man Gutachten in Rahmen der EMR angreifen kann.
\\ \\
Abweichend vom Artikel empfehle ich bereits im Vorfeld eine Selbsteinschätzung zu schreiben und diese beim Antrag mitzuschicken. Das Gutachten kann dann mit der eigenen Selbsteinschätzung verglichen werden.
__[[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=23.06.2020&Aktenzeichen=L%209%20R%201194%2F19|Heilbarkeit steht einer EMR nicht entgegen]]__
Die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist für die Frage, ob eine quantitative Leistungsminderung vorliegt, nicht maßgeblich; sie ist allein für die Befristung bzw. die Dauer einer Rente von Bedeutung.+
__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/178921|Homeoffice kein Arbeitsmarkt]]__
Tätigkeiten im Home-Office sind keine Tätigkeiten unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Das Vorliegen von Erwerbsminderung wegen fehlender Wegefähigkeit kann nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Tätigkeit im Home-Office verneint werden.
[Entscheidung nur eines Sozialrechtes/erste Instanz]
__[[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=12.12.2011&Aktenzeichen=B%2013%20R%2079%2F11%20R|Kriterien für die Wegefähigkeit]]__
Eine Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehört zB auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz.
=== Verweis ===
* [[recht:beweislast]]
* [[soziales:erwerbsminderungsrente]]