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== § 45 Rente für Bergleute ==
(1)[[law:sgb_6:45#abs_1_1|1]] Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch
auf Rente für Bergleute, wenn sie
1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten
Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten
haben und
3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die
allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung
erfüllt haben.
(2)[[law:sgb_6:45#abs_2_1|1]] Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,
1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und
2. eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige
knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher
Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt
wird,
auszuüben. [[law:sgb_6:45#abs_2_2|2]]Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu
berücksichtigen. [[law:sgb_6:45#abs_2_3|3]]Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind
Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und
qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
außerhalb des Bergbaus ausüben.
(3)[[law:sgb_6:45#abs_3_1|1]] Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch
Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
1. das 50. [[law:sgb_6:45#abs_3_2|2]]Lebensjahr vollendet haben,
2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen
Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und
3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
(4)[[law:sgb_6:45#abs_4_1|1]] § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.