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== § 46 Witwenrente und Witwerrente ==
(1)[[law:sgb_6:46#abs_1_1|1]] Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach
dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente
oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine
Wartezeit erfüllt hat. [[law:sgb_6:46#abs_1_2|2]]Der Anspruch besteht längstens für 24
Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte
verstorben ist.
(2)[[law:sgb_6:46#abs_2_1|1]] Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach
dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit
erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente,
wenn sie
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18.
[[law:sgb_6:46#abs_2_2|2]] Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 47. [[law:sgb_6:46#abs_2_3|3]]Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.
[[law:sgb_6:46#abs_2_4|4]]Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1. [[law:sgb_6:46#abs_2_5|5]]Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch),
die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2. [[law:sgb_6:46#abs_2_6|6]]Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers
aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
[[law:sgb_6:46#abs_2_7|7]]Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist,
sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18.
[[law:sgb_6:46#abs_2_8|8]]Lebensjahr gleich.
[[law:sgb_6:46#abs_2_9|9]](2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder
Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es
sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme
nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende
Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu
begründen.
[[law:sgb_6:46#abs_2_10|10]](2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht
von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting
durchgeführt ist. [[law:sgb_6:46#abs_2_11|11]]Der Rentenbescheid über die Bewilligung der
Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an
aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3)[[law:sgb_6:46#abs_3_1|1]] Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter
den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine
oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe
aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente
nach dem vorletzten Ehegatten).
(4)[[law:sgb_6:46#abs_4_1|1]] Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als
Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch
eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender
Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. [[law:sgb_6:46#abs_4_2|2]]Der Auflösung
oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder
Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.