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== § 47 Erziehungsrente ==
(1)[[law:sgb_6:47#abs_1_1|1]] Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch
auf Erziehungsrente, wenn
1. ihre Ehe nach dem 30. [[law:sgb_6:47#abs_1_2|2]]Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener
Ehegatte gestorben ist,
2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen
(§ 46 Abs. 2),
3. sie nicht wieder geheiratet haben und
4. sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit
erfüllt haben.
(2)[[law:sgb_6:47#abs_2_1|1]] Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für
nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
(3)[[law:sgb_6:47#abs_3_1|1]] Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein
Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn
1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen
(§ 46 Abs. 2),
2. sie nicht wieder geheiratet haben und
3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(4)[[law:sgb_6:47#abs_4_1|1]] Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer
Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener
Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die
Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch
ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der
Lebenspartner.