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== § 48 Waisenrente ==
(1)[[law:sgb_6:48#abs_1_1|1]] Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf
Halbwaisenrente, wenn
1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen
Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(2)[[law:sgb_6:48#abs_2_1|1]] Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf
Vollwaisenrente, wenn
1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der
wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(3)[[law:sgb_6:48#abs_3_1|1]] Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1. [[law:sgb_6:48#abs_3_2|2]]Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch),
die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2. [[law:sgb_6:48#abs_3_3|3]]Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen
aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
(4)[[law:sgb_6:48#abs_4_1|1]] Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
1. bis zur Vollendung des 18. [[law:sgb_6:48#abs_4_2|2]]Lebensjahres oder
2. bis zur Vollendung des 27. [[law:sgb_6:48#abs_4_3|3]]Lebensjahres, wenn die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten
befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder
Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne
des Buchstabens c liegt, oder
c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten.
[[law:sgb_6:48#abs_4_4|4]]Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt
nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand
von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. [[law:sgb_6:48#abs_4_5|5]]Der tatsächliche
zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das
Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit
gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. [[law:sgb_6:48#abs_4_6|6]]Das gilt
auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
(5)[[law:sgb_6:48#abs_5_1|1]] In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für
den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei
Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder
Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder
einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung,
höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder
Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. [[law:sgb_6:48#abs_5_2|2]]Die Ableistung eines
freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein
gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(6)[[law:sgb_6:48#abs_6_1|1]] Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise
als Kind angenommen wird.