[[{}law:sgb_6:4|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:6|→]]
=== § 5 Versicherungsfreiheit ===
(1)[[law:sgb_6:5#abs_1_1|1]] Versicherungsfrei sind
1. [[law:sgb_6:5#abs_1_2|2]]Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst,
2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen
des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der
Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf
Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der
Gewährleistung gesichert ist,
3. [[law:sgb_6:5#abs_1_3|3]]Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen
Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und
die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige
ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft
Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei
verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die
Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die
Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. [[law:sgb_6:5#abs_1_4|4]]Für
Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf
Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit
Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3. innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4. in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
[[law:sgb_6:5#abs_1_5|5]]Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie
nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere
Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei
Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes
unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste
Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber,
Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. [[law:sgb_6:5#abs_1_6|6]]Die
Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit
von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften
vertraglich erfolgt.
(2)[[law:sgb_6:5#abs_2_1|1]] Versicherungsfrei sind Personen, die eine
1. [[law:sgb_6:5#abs_2_2|2]]Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit §
8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2. geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung
mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a
und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. [[law:sgb_6:5#abs_2_3|3]]Bei
Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1.
[[law:sgb_6:5#abs_2_4|4]]Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze
maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen
selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig
ist. [[law:sgb_6:5#abs_2_5|5]]Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen
betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.
(3)[[law:sgb_6:5#abs_3_1|1]] Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines
Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule
ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder
Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4)[[law:sgb_6:5#abs_4_1|1]] Versicherungsfrei sind Personen, die
1. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder
entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen
einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach
Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft
übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder
nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer
Versicherung erhalten haben.
[[law:sgb_6:5#abs_4_2|2]]Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die
Versicherungsfreiheit verzichten. [[law:sgb_6:5#abs_4_3|3]]Der Verzicht kann nur mit Wirkung
für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung
bindend. [[law:sgb_6:5#abs_4_4|4]]Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige,
die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der
Rentenversicherung erklären.