[[{}law:sgb_6:50|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:52|→]]
== § 51 Anrechenbare Zeiten ==
(1)[[law:sgb_6:51#abs_1_1|1]] Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20
Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2)[[law:sgb_6:51#abs_2_1|1]] Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit
Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten
unter Tage angerechnet. [[law:sgb_6:51#abs_2_2|2]]Kalendermonate nach § 52 werden nicht
angerechnet.
(3)[[law:sgb_6:51#abs_3_1|1]] Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit
rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
[[law:sgb_6:51#abs_3_2|2]](3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet
mit
1. [[law:sgb_6:51#abs_3_3|3]]Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2. [[law:sgb_6:51#abs_3_4|4]]Berücksichtigungszeiten,
3. [[law:sgb_6:51#abs_3_5|5]]Zeiten des Bezugs von
a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b) Leistungen bei Krankheit und
c) Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei
werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor
Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz
oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach
Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger
Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht
berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen
Arbeitslosigkeit vorliegen.
[[law:sgb_6:51#abs_3_6|6]]Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
ermittelt werden, werden nicht angerechnet.
(4)[[law:sgb_6:51#abs_4_1|1]] Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten
(Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch
nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen
sind.