[[{}law:sgb_6:51|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:53|→]]
== § 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung ==
(1)[[law:sgb_6:52#abs_1_1|1]] Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen
Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt,
wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die
sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete
Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. [[law:sgb_6:52#abs_1_2|2]]Ist ein
Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von
Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein
Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an
Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem
Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. [[law:sgb_6:52#abs_1_3|3]]Ein Versorgungsausgleich
ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam
ist. [[law:sgb_6:52#abs_1_4|4]]Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach
der Scheidung, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten
Person erfüllte Wartezeit nicht. [[law:sgb_6:52#abs_1_5|5]]Die Anrechnung erfolgt nur insoweit,
als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden
Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.
[[law:sgb_6:52#abs_1_6|6]](1a) Ist ein Rentensplitting durchgeführt, wird dem Ehegatten oder
Lebenspartner, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die
Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt,
wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313
geteilt werden. [[law:sgb_6:52#abs_1_7|7]]Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die
Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit
anzurechnen sind.
(2)[[law:sgb_6:52#abs_2_1|1]] Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus
geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b
von der Versicherungspflicht befreit sind, ermittelt, wird auf die
Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt,
wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt
werden. [[law:sgb_6:52#abs_2_2|2]]Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen
Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf
die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt.
[[law:sgb_6:52#abs_2_3|3]]Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder
Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen
Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu
ermitteln.