[[{}law:sgb_6:52|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:54|→]]
== § 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung ==
(1)[[law:sgb_6:53#abs_1_1|1]] Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. [[law:sgb_6:53#abs_1_2|2]]Dezember 2024 geltenden
Fassung oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes als
Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als
Zivildienstleistende oder
4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. [[law:sgb_6:53#abs_1_3|3]]Satz 1 Nr. 1
findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des
Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren
oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
haben. [[law:sgb_6:53#abs_1_4|4]]Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur
Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau
verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen
Rentenversicherung versichert war.
(2)[[law:sgb_6:53#abs_2_1|1]] Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn
Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer
Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in
den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. [[law:sgb_6:53#abs_2_2|2]]Der Zeitraum von
zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes
verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung
des 17. [[law:sgb_6:53#abs_2_3|3]]Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
(3)[[law:sgb_6:53#abs_3_1|1]] Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn
1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge
gelten, oder
2. [[law:sgb_6:53#abs_3_2|2]]Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt
worden sind oder als gezahlt gelten oder
3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein
Leistungsträger mitgetragen hat.