[[{}law:sgb_6:53|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:55|→]]
== § 54 Begriffsbestimmungen ==
(1)[[law:sgb_6:54#abs_1_1|1]] Rentenrechtliche Zeiten sind
1. [[law:sgb_6:54#abs_1_2|2]]Beitragszeiten,
a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b) als beitragsgeminderte Zeiten,
2. beitragsfreie Zeiten und
3. [[law:sgb_6:54#abs_1_3|3]]Berücksichtigungszeiten.
(2)[[law:sgb_6:54#abs_2_1|1]] Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit
Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.
(3)[[law:sgb_6:54#abs_3_1|1]] Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit
Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder
Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. [[law:sgb_6:54#abs_3_2|2]]Als beitragsgeminderte
Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine
Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(4)[[law:sgb_6:54#abs_4_1|1]] Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit
Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten
belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.