[[{}law:sgb_6:53|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:55|→]] == § 54 Begriffsbestimmungen == (1)[[law:sgb_6:54#abs_1_1|1]] Rentenrechtliche Zeiten sind 1. [[law:sgb_6:54#abs_1_2|2]]Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, b) als beitragsgeminderte Zeiten, 2. beitragsfreie Zeiten und 3. [[law:sgb_6:54#abs_1_3|3]]Berücksichtigungszeiten. (2)[[law:sgb_6:54#abs_2_1|1]] Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. (3)[[law:sgb_6:54#abs_3_1|1]] Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. [[law:sgb_6:54#abs_3_2|2]]Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). (4)[[law:sgb_6:54#abs_4_1|1]] Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.