[[{}law:sgb_6:54|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:56|→]]
== § 55 Beitragszeiten ==
(1)[[law:sgb_6:55#abs_1_1|1]] Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht
Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge
gezahlt worden sind. [[law:sgb_6:55#abs_1_2|2]]Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die
Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. [[law:sgb_6:55#abs_1_3|3]]Als
Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte
gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten
wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen
Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
(2)[[law:sgb_6:55#abs_2_1|1]] Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
voraussetzt, zählen hierzu auch
1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2. [[law:sgb_6:55#abs_2_2|2]]Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen
Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3. [[law:sgb_6:55#abs_2_3|3]]Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen
hat.