[[{}law:sgb_6:54|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:56|→]] == § 55 Beitragszeiten == (1)[[law:sgb_6:55#abs_1_1|1]] Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. [[law:sgb_6:55#abs_1_2|2]]Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. [[law:sgb_6:55#abs_1_3|3]]Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. (2)[[law:sgb_6:55#abs_2_1|1]] Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch 1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder 2. [[law:sgb_6:55#abs_2_2|2]]Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder 3. [[law:sgb_6:55#abs_2_3|3]]Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.