[[{}law:sgb_6:55|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:57|→]]
== § 56 Kindererziehungszeiten ==
(1)[[law:sgb_6:56#abs_1_1|1]] Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in
dessen ersten drei Lebensjahren. [[law:sgb_6:56#abs_1_2|2]]Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine
Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist
oder einer solchen gleichsteht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2)[[law:sgb_6:56#abs_2_1|1]] Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind
erzogen hat. [[law:sgb_6:56#abs_2_2|2]]Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen,
wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. [[law:sgb_6:56#abs_2_3|3]]Haben die Eltern
ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende
Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. [[law:sgb_6:56#abs_2_4|4]]Die
Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden.
[[law:sgb_6:56#abs_2_5|5]]Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige
Kalendermonate abzugeben. [[law:sgb_6:56#abs_2_6|6]]Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu
zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn,
für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine
Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein
Rentensplitting durchgeführt. [[law:sgb_6:56#abs_2_7|7]]Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16
des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. [[law:sgb_6:56#abs_2_8|8]]Haben die
Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die
Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend
erzogen hat. [[law:sgb_6:56#abs_2_9|9]]Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil
nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei
gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591
oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen
nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst
erlangt hat. [[law:sgb_6:56#abs_2_10|10]]Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich,
werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen
Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste
Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3)[[law:sgb_6:56#abs_3_1|1]] Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort
gewöhnlich aufgehalten hat. [[law:sgb_6:56#abs_3_2|2]]Einer Erziehung im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende
Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat
und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes
wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
Pflichtbeitragszeiten hat. [[law:sgb_6:56#abs_3_3|3]]Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt
von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte
oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche
Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den
in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der
Versicherungspflicht befreit war.
(4)[[law:sgb_6:56#abs_4_1|1]] Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
1. während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes
eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes
Buch) oder
b) einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer
für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§
6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen
gehören oder
3. während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter
aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie
geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd
gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem
Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt
eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5)[[law:sgb_6:56#abs_5_1|1]] Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt
und endet nach 36 Kalendermonaten. [[law:sgb_6:56#abs_5_2|2]]Wird während dieses Zeitraums vom
erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine
Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit
für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der
gleichzeitigen Erziehung verlängert.