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== § 58 Anrechnungszeiten ==
(1)[[law:sgb_6:58#abs_1_1|1]] Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
erhalten haben,
1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. [[law:sgb_6:58#abs_1_2|2]]Lebensjahr
mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten
nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach
dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder
einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als
Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung
bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder
Vermögens nicht bezogen haben,
3a. nach dem vollendeten 17. [[law:sgb_6:58#abs_1_3|3]]Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei
einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen
Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet
waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten
belegt sind,
4. nach dem vollendeten 17. [[law:sgb_6:58#abs_1_4|4]]Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder
Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten
einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht
Jahren, oder
5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit
in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente
liegende Zurechnungszeit,
6. [[law:sgb_6:58#abs_1_5|5]]Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben;
dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a) die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur
darlehensweise oder
b) nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen
haben.
[[law:sgb_6:58#abs_1_6|6]]Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. [[law:sgb_6:58#abs_1_7|7]]Lebensjahres
wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren,
sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. [[law:sgb_6:58#abs_1_8|8]]Nach
Vollendung des 25. [[law:sgb_6:58#abs_1_9|9]]Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des
Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches
Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.
(2)[[law:sgb_6:58#abs_2_1|1]] Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen
nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein
versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten
nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. [[law:sgb_6:58#abs_2_2|2]]Lebensjahres. [[law:sgb_6:58#abs_2_3|3]]Eine
selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die
Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3)[[law:sgb_6:58#abs_3_1|1]] Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag
begründeten Versicherungspflicht vor.
(4)[[law:sgb_6:58#abs_4_1|1]] Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder
Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie
Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung,
an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
[[law:sgb_6:58#abs_4_2|2]](4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten
Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen
schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische
Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die
Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5)[[law:sgb_6:58#abs_5_1|1]] Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente
wegen Alters zu berücksichtigen.