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== § 59 Zurechnungszeit ==
(1)[[law:sgb_6:59#abs_1_1|1]] Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen
Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird,
wenn die versicherte Person das 67. [[law:sgb_6:59#abs_1_2|2]]Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
(2)[[law:sgb_6:59#abs_2_1|1]] Die Zurechnungszeit beginnt
1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür
maßgebenden Erwerbsminderung,
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach
Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit
Beginn dieser Rente,
3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der
versicherten Person und
4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
[[law:sgb_6:59#abs_2_2|2]]Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. [[law:sgb_6:59#abs_2_3|3]]Lebensjahres.
(3)[[law:sgb_6:59#abs_3_1|1]] Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen,
ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit
nicht zu berücksichtigen.