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=== § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht ===
(1)[[law:sgb_6:6#abs_1_1|1]] Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. [[law:sgb_6:6#abs_1_2|2]]Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer
öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder
Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische
Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung
Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für
ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. [[law:sgb_6:6#abs_1_3|3]]Januar 1995 eine gesetzliche
Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer
bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge
unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur
berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter
Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und
angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der
berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2. [[law:sgb_6:6#abs_1_4|4]]Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt
sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder
entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf
Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der
Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die
Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3. nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4. [[law:sgb_6:6#abs_1_5|5]]Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18
Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
[[law:sgb_6:6#abs_1_6|6]]Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft
in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit
dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit
begründende Gesetz verkündet worden ist. [[law:sgb_6:6#abs_1_7|7]]Wird der Kreis der
Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. [[law:sgb_6:6#abs_1_8|8]]Dezember
1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des
berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit,
die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer
geworden sind. [[law:sgb_6:6#abs_1_9|9]]Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung
des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend
anzuwenden. [[law:sgb_6:6#abs_1_10|10]]Personen, die nach bereits am 1. [[law:sgb_6:6#abs_1_11|11]]Januar 1995 geltenden
versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der
Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder
Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von
der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung
zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der
Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht.
[[law:sgb_6:6#abs_1_12|12]]Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.
[[law:sgb_6:6#abs_1_13|13]](1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind,
werden von der Versicherungspflicht befreit
1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9
erfüllt,
2. nach Vollendung des 58. [[law:sgb_6:6#abs_1_14|14]]Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor
ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9
versicherungspflichtig werden.
[[law:sgb_6:6#abs_1_15|15]]Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten
selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9
erfüllt. [[law:sgb_6:6#abs_1_16|16]]Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor,
wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder
deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich
verändert worden ist.
[[law:sgb_6:6#abs_1_17|17]](1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1
Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten
Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht
befreit. [[law:sgb_6:6#abs_1_18|18]]Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem
Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht
geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese
versicherungspflichtig ist. [[law:sgb_6:6#abs_1_19|19]]Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen
Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer
der Beschäftigungen bindend. [[law:sgb_6:6#abs_1_20|20]]Satz 1 gilt nicht für Personen, die im
Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen
Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften
Buches) Gebrauch machen.
(2)[[law:sgb_6:6#abs_2_1|1]] Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. [[law:sgb_6:6#abs_2_2|2]]In den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag
elektronisch über die zuständige berufsständische
Versorgungseinrichtung zu stellen. [[law:sgb_6:6#abs_2_3|3]]Diese leitet den Antrag durch
Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den
Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer
Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die
Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung
unverzüglich weiter. [[law:sgb_6:6#abs_2_4|4]]Der Träger der Rentenversicherung teilt seine
Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag
weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch
mit. [[law:sgb_6:6#abs_2_5|5]]Der Rentenversicherungsträger informiert den Arbeitgeber
elektronisch über das Ergebnis seiner Entscheidung. [[law:sgb_6:6#abs_2_6|6]]Der Eingang des
Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die
Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. [[law:sgb_6:6#abs_2_7|7]]Der
Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen
Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung.
[[law:sgb_6:6#abs_2_8|8]]Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche
Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer
Versorgungseinrichtungen e. [[law:sgb_6:6#abs_2_9|9]]V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3)[[law:sgb_6:6#abs_3_1|1]] Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung.
[[law:sgb_6:6#abs_3_2|2]]Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das
Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die
berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörde und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten
Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen
Sitz hat.
[[law:sgb_6:6#abs_3_3|3]]In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die
nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht
innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach
§ 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten
widerspricht. [[law:sgb_6:6#abs_3_4|4]]Die Vorschriften des Zehnten Buches über die
Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren
gelten entsprechend.
(4)[[law:sgb_6:6#abs_4_1|1]] Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen
an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom
Eingang des Antrags an. [[law:sgb_6:6#abs_4_2|2]]In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die
Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der
Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der
zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem
der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der
Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten
folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs
Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines
Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen
hat. [[law:sgb_6:6#abs_4_3|3]]Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung
vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3
folgenden Monats. [[law:sgb_6:6#abs_4_4|4]]In den Fällen, in denen bei einer
Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die
Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung
der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5)[[law:sgb_6:6#abs_5_1|1]] Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit beschränkt. [[law:sgb_6:6#abs_5_2|2]]Sie erstreckt sich in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere
versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart
oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der
Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb
einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.