[[{}law:sgb_6:59|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:61|→]]
== § 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ==
(1)[[law:sgb_6:60#abs_1_1|1]] Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit werden der
knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit
der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung
gezahlt worden ist.
(2)[[law:sgb_6:60#abs_2_1|1]] Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung werden der
knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn
während oder nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste
Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden
ist.