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== § 61 Ständige Arbeiten unter Tage ==
(1)[[law:sgb_6:61#abs_1_1|1]] Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten nach dem 31.
[[law:sgb_6:61#abs_1_2|2]]Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt
werden.
(2)[[law:sgb_6:61#abs_2_1|1]] Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleichgestellt:
1. [[law:sgb_6:61#abs_2_2|2]]Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich der Versicherten sowohl unter
Tage als auch über Tage ausgeübt werden, wenn sie während eines
Kalendermonats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage
ausgeübt worden sind; Schichten, die in einem Kalendermonat wegen
eines auf einen Arbeitstag fallenden Feiertags ausfallen, gelten als
überwiegend unter Tage verfahrene Schichten,
2. [[law:sgb_6:61#abs_2_3|3]]Arbeiten als Mitglieder der für den Einsatz unter Tage bestimmten
Grubenwehr, mit Ausnahme als Gerätewarte, für die Dauer der
Zugehörigkeit,
3. [[law:sgb_6:61#abs_2_4|4]]Arbeiten als Mitglieder des Betriebsrats, wenn die Versicherten bisher
ständige Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte
Arbeiten ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der
Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden sind.
(3)[[law:sgb_6:61#abs_3_1|1]] Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch Schichten, die in
einem Kalendermonat wegen
1. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,
2. bezahlten Urlaubs oder
3. [[law:sgb_6:61#abs_3_2|2]]Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder
zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Vorsorgekur
ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von ständigen
Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt
worden sind und die Versicherten in den drei voraufgegangenen
Kalendermonaten mindestens einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter
Tage oder gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben.