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== § 63 Grundsätze ==
(1)[[law:sgb_6:63#abs_1_1|1]] Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der
während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
(2)[[law:sgb_6:63#abs_2_1|1]] Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet.
[[law:sgb_6:63#abs_2_2|2]]Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe
des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen
vollen Entgeltpunkt.
(3)[[law:sgb_6:63#abs_3_1|1]] Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren
Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte
und Arbeitseinkommen abhängig ist.
(4)[[law:sgb_6:63#abs_4_1|1]] Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer
Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.
(5)[[law:sgb_6:63#abs_5_1|1]] Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer
werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.
(6)[[law:sgb_6:63#abs_6_1|1]] Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter
Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen
Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert
vervielfältigt werden.
(7)[[law:sgb_6:63#abs_7_1|1]] Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des
Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des
Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.