[[{}law:sgb_6:65|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:67|→]]
== § 66 Persönliche Entgeltpunkte ==
(1)[[law:sgb_6:66#abs_1_1|1]] Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des
Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller
Entgeltpunkte für
1. [[law:sgb_6:66#abs_1_2|2]]Beitragszeiten,
2. beitragsfreie Zeiten,
3. [[law:sgb_6:66#abs_1_3|3]]Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4. [[law:sgb_6:66#abs_1_4|4]]Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich
oder Rentensplitting,
5. [[law:sgb_6:66#abs_1_5|5]]Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme
einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf
betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der
Versorgungsausgleichskasse,
6. [[law:sgb_6:66#abs_1_6|6]]Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger
Beschäftigung,
7. [[law:sgb_6:66#abs_1_7|7]]Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches
aufgelösten Wertguthaben,
8. [[law:sgb_6:66#abs_1_8|8]]Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente
wegen Alters,
9. [[law:sgb_6:66#abs_1_9|9]]Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen
Auslandsverwendung,
10. [[law:sgb_6:66#abs_1_10|10]]Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11. [[law:sgb_6:66#abs_1_11|11]]Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und
Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird.
[[law:sgb_6:66#abs_1_12|12]]Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung
von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu
ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige
Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.
(2)[[law:sgb_6:66#abs_2_1|1]] Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind
die Entgeltpunkte
1. des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und
Halbwaisenrente,
3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer
Vollwaisenrente.
(3)[[law:sgb_6:66#abs_3_1|1]] Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch
genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte
entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.
[[law:sgb_6:66#abs_3_2|2]](3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente
wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der
Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. [[law:sgb_6:66#abs_3_3|3]]Juli
berücksichtigt. [[law:sgb_6:66#abs_3_4|4]]Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1.
[[law:sgb_6:66#abs_3_5|5]]Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge
maßgebend.
(4)[[law:sgb_6:66#abs_4_1|1]] Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen
Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des
Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des
maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des
jeweiligen Zugangsfaktors.