[[{}law:sgb_6:68|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:69|→]]
== § 68a Schutzklausel ==
(1)[[law:sgb_6:68a#abs_1_1|1]] Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle
Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert
geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. [[law:sgb_6:68a#abs_1_2|2]]Die unterbliebene
Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen
Rentenwerts verrechnet. [[law:sgb_6:68a#abs_1_3|3]]Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung
des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.
(2)[[law:sgb_6:68a#abs_2_1|1]] In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der
Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle
Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird
(Ausgleichsfaktor). [[law:sgb_6:68a#abs_2_2|2]]Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich,
indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des
laufenden Jahres vervielfältigt wird.
(3)[[law:sgb_6:68a#abs_3_1|1]] Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der
bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert
des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle
Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle
Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. [[law:sgb_6:68a#abs_3_2|2]]Der
hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68
berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen
Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor
um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. [[law:sgb_6:68a#abs_3_3|3]]Der Wert des
Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert
mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. [[law:sgb_6:68a#abs_3_4|4]]Übersteigt der
Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der
bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor
vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im
Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der
Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
(4)[[law:sgb_6:68a#abs_4_1|1]] Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des
Ausgleichsbedarfs unverändert.