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=== § 7 Freiwillige Versicherung ===
(1)[[law:sgb_6:7#abs_1_1|1]] Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für
Zeiten von der Vollendung des 16. [[law:sgb_6:7#abs_1_2|2]]Lebensjahres an freiwillig
versichern. [[law:sgb_6:7#abs_1_3|3]]Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben.
(2)[[law:sgb_6:7#abs_2_1|1]] Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für
Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige
Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die
Regelaltersgrenze erreicht wurde.