[[{}law:sgb_6:69|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:71|→]]
== § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten ==
(1)[[law:sgb_6:70#abs_1_1|1]] Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die
Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1)
für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. [[law:sgb_6:70#abs_1_2|2]]Für das Kalenderjahr des
Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als
Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese
Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
[[law:sgb_6:70#abs_1_3|3]](1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für
Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20
Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. [[law:sgb_6:70#abs_1_4|4]]Juli 2019 aus dem
Arbeitsentgelt ermittelt.
(2)[[law:sgb_6:70#abs_2_1|1]] Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833
Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten).
[[law:sgb_6:70#abs_2_2|2]]Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die
für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt
werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833
erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der
jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.
(3)[[law:sgb_6:70#abs_3_1|1]] Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b
Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden
zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch
das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr
geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. [[law:sgb_6:70#abs_3_2|2]]Die so
ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit
vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. [[law:sgb_6:70#abs_3_3|3]]Dezember 1991.
[[law:sgb_6:70#abs_3_4|4]](3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden,
werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der
nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur
Vollendung des 18. [[law:sgb_6:70#abs_3_5|5]]Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt
oder gutgeschrieben. [[law:sgb_6:70#abs_3_6|6]]Diese betragen für jeden Kalendermonat
a) mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte,
höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b) in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes
für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind
zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich
des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
[[law:sgb_6:70#abs_3_7|7]]Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen
Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und
Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von
höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.
(4)[[law:sgb_6:70#abs_4_1|1]] Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche
beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum
Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet
worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente
Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu
ermitteln. [[law:sgb_6:70#abs_4_2|2]]Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme
von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten
voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für
diese Rente außer Betracht. [[law:sgb_6:70#abs_4_3|3]]Bei einer Beschäftigung im
Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. [[law:sgb_6:70#abs_4_4|4]]Juli
2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen
Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die
Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach
Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.
(5)[[law:sgb_6:70#abs_5_1|1]] Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten
Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden
Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch
das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge
gezahlt worden sind.