[[{}law:sgb_6:70|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:72|→]]
== § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) ==
(1)[[law:sgb_6:71#abs_1_1|1]] Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an
Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im
belegungsfähigen Zeitraum ergibt. [[law:sgb_6:71#abs_1_2|2]]Dabei erhalten sie den höheren
Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der
Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.
(2)[[law:sgb_6:71#abs_2_1|1]] Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um
einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird,
den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen
Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und
als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige
beitragsfreie Zeiten hätten. [[law:sgb_6:71#abs_2_2|2]]Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden
den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu
gleichen Teilen zugeordnet.
(3)[[law:sgb_6:71#abs_3_1|1]] Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat
1. an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich
ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten
wären,
2. mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833
Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht
als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
[[law:sgb_6:71#abs_3_2|2]]Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate
mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. [[law:sgb_6:71#abs_3_3|3]]Lebensjahres stets
als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. [[law:sgb_6:71#abs_3_4|4]]Eine Zuordnung an
Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten
unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a
Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind.
[[law:sgb_6:71#abs_3_5|5]]Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen
Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet
werden.
(4)[[law:sgb_6:71#abs_4_1|1]] Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei
einer Versorgung aus einem
1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2. [[law:sgb_6:71#abs_4_2|2]]Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen
Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als
ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der
Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.