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== § 72 Grundbewertung ==
(1)[[law:sgb_6:72#abs_1_1|1]] Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat
Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die
Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten
durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.
(2)[[law:sgb_6:72#abs_2_1|1]] Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom
vollendeten 17. [[law:sgb_6:72#abs_2_2|2]]Lebensjahr bis zum
1. [[law:sgb_6:72#abs_2_3|3]]Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente
wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die
erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch
besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2. [[law:sgb_6:72#abs_2_4|4]]Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3. [[law:sgb_6:72#abs_2_5|5]]Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
[[law:sgb_6:72#abs_2_6|6]]Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate
mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. [[law:sgb_6:72#abs_2_7|7]]Lebensjahres.
(3)[[law:sgb_6:72#abs_3_1|1]] Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit
1. beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind,
und
2. [[law:sgb_6:72#abs_3_2|2]]Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden
ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind.