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== § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn ==
(1)[[law:sgb_6:75#abs_1_1|1]] Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden
Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an
Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters
ermittelt.
(2)[[law:sgb_6:75#abs_2_1|1]] Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für
1. [[law:sgb_6:75#abs_2_2|2]]Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür
maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen,
2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden
Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
Entgeltpunkte nicht ermittelt. [[law:sgb_6:75#abs_2_3|3]]Dies gilt nicht für
1. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung
einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,
2. freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der
Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines
Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.
(3)[[law:sgb_6:75#abs_3_1|1]] Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag
Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach
Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese
Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.
(4)[[law:sgb_6:75#abs_4_1|1]] Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von
Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches,
wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines
Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Absatz
2 Nummer 3 gilt nicht.