[[{}law:sgb_6:75|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:76a|→]]
== § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich ==
(1)[[law:sgb_6:76#abs_1_1|1]] Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter
Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an
Entgeltpunkten berücksichtigt.
(2)[[law:sgb_6:76#abs_2_1|1]] Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten
von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. [[law:sgb_6:76#abs_2_2|2]]Der
Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich
1. die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1
Nr. 1),
2. die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine
Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).
(3)[[law:sgb_6:76#abs_3_1|1]] Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von
Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.
(4)[[law:sgb_6:76#abs_4_1|1]] Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der
Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert
mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit
geteilt wird. [[law:sgb_6:76#abs_4_2|2]]Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung
nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem
der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum
Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von
Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt
wird. [[law:sgb_6:76#abs_4_3|3]]An die Stelle des Endes der Ehezeit oder
Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der
Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im
Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder
Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen
der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der
Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den
Versorgungsausgleich. [[law:sgb_6:76#abs_4_4|4]]Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts
hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des
auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der
in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt,
bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.
(5)[[law:sgb_6:76#abs_5_1|1]] Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von
Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur
Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt
nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis
zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln
sind.
(6)[[law:sgb_6:76#abs_6_1|1]] Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die
in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate,
der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder
Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten
und beitragsfreien Zeiten.
(7)[[law:sgb_6:76#abs_7_1|1]] Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem
durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe
der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.