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== § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse ==
(1)[[law:sgb_6:76a#abs_1_1|1]] Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters werden ermittelt, indem
gezahlte Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden
Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des
Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden.
(2)[[law:sgb_6:76a#abs_2_1|1]] Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von
Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten
bei der Versorgungsausgleichskasse werden ermittelt, indem aus dem
Abfindungsbetrag gezahlte Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung
maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im
Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden.
(3)[[law:sgb_6:76a#abs_3_1|1]] Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher Beiträge erfolgt nur, wenn
sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem
Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.