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== § 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung ==
(1)[[law:sgb_6:76b#abs_1_1|1]] Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die
Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit
sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat,
werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.
(2)[[law:sgb_6:76b#abs_2_1|1]] Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das
Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung
versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1)
für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis
vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil
und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das
Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. [[law:sgb_6:76b#abs_2_2|2]]Für das Kalenderjahr des
Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als
Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese
Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
(3)[[law:sgb_6:76b#abs_3_1|1]] Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124
entsprechend.
(4)[[law:sgb_6:76b#abs_4_1|1]] Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind
wegen
1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der
Regelaltersgrenze,
2. des Bezugs einer Versorgung,
3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4. einer Beitragserstattung.