[[{}law:sgb_6:76d|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:76f|→]] == § 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung == (1)[[law:sgb_6:76e#abs_1_1|1]] Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. [[law:sgb_6:76e#abs_1_2|2]]Dezember 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. [[law:sgb_6:76e#abs_1_3|3]]November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. (2)[[law:sgb_6:76e#abs_2_1|1]] Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.