[[{}law:sgb_6:76d|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:76f|→]]
== § 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung ==
(1)[[law:sgb_6:76e#abs_1_1|1]] Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1
des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. [[law:sgb_6:76e#abs_1_2|2]]Dezember 2011 werden Zuschläge
an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten
Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. [[law:sgb_6:76e#abs_1_3|3]]November 2002
insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen
Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30
Tage gedauert haben.
(2)[[law:sgb_6:76e#abs_2_1|1]] Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat
der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese
Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für
jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.