[[{}law:sgb_6:76f|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:77|→]]
== § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ==
(1)[[law:sgb_6:76g#abs_1_1|1]] Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33
Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den
Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert
an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden
Höchstwert liegt.
(2)[[law:sgb_6:76g#abs_2_1|1]] Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten
nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt
entsprechend. [[law:sgb_6:76g#abs_2_2|2]]Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit
Ersatzzeiten. [[law:sgb_6:76g#abs_2_3|3]]Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit
Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von
Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.
(3)[[law:sgb_6:76g#abs_3_1|1]] Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach
Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den
Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. [[law:sgb_6:76g#abs_3_2|2]]Berücksichtigt
werden für die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschläge an
Entgeltpunkten nach den §§ 76e und 76f.
(4)[[law:sgb_6:76g#abs_4_1|1]] Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem
Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit
Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen
Durchschnittswert. [[law:sgb_6:76g#abs_4_2|2]]Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes
den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen
3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem
jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt.
[[law:sgb_6:76g#abs_4_3|3]]Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit
Grundrentenzeiten vorliegen. [[law:sgb_6:76g#abs_4_4|4]]Liegen mehr als 33, aber weniger als 35
Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je
zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389
Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu
runden. [[law:sgb_6:76g#abs_4_5|5]]Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt
der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte. [[law:sgb_6:76g#abs_4_6|6]]Zur Berechnung der Höhe des
Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5
ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit
der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten,
höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt.
(5)[[law:sgb_6:76g#abs_5_1|1]] Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit
Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei
werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an
Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.