[[{}law:sgb_6:76g|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:78|→]]
== § 77 Zugangsfaktor ==
(1)[[law:sgb_6:77#abs_1_1|1]] Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei
Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang
Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als
persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2)[[law:sgb_6:77#abs_2_1|1]] Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage
von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des
Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten
maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2. bei Renten wegen Alters, die
a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um
0,003 niedriger als 1,0 und
b) nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht
in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher
als 1,0,
3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei
Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor
Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. [[law:sgb_6:77#abs_2_2|2]]Lebensjahres in
Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist,
bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. [[law:sgb_6:77#abs_2_3|3]]Lebensjahres
des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben,
um 0,005 höher als 1,0.
[[law:sgb_6:77#abs_2_4|4]]Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine
Erziehungsrente vor Vollendung des 62. [[law:sgb_6:77#abs_2_5|5]]Lebensjahres oder ist bei
Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62.
[[law:sgb_6:77#abs_2_6|6]]Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. [[law:sgb_6:77#abs_2_7|7]]Lebensjahres für
die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. [[law:sgb_6:77#abs_2_8|8]]Die Zeit des Bezugs einer
Rente vor Vollendung des 62. [[law:sgb_6:77#abs_2_9|9]]Lebensjahres des Versicherten gilt nicht
als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. [[law:sgb_6:77#abs_2_10|10]]Dem Beginn und der
vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an
Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die
Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge
berücksichtigt werden.
(3)[[law:sgb_6:77#abs_3_1|1]] Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von
persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der
frühere Zugangsfaktor maßgebend. [[law:sgb_6:77#abs_3_2|2]]Dies gilt nicht für die Hälfte der
Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung waren. [[law:sgb_6:77#abs_3_3|3]]Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die
Versicherte bei
1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen
haben, um 0,003 oder
2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer
Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf
des Kalendermonats der Vollendung des 62. [[law:sgb_6:77#abs_3_4|4]]Lebensjahres bis zum Ende
des Kalendermonats der Vollendung des 65. [[law:sgb_6:77#abs_3_5|5]]Lebensjahres nicht in
Anspruch genommen haben, um 0,003,
3. einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch
genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.
(4)[[law:sgb_6:77#abs_4_1|1]] Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei
Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs.
[[law:sgb_6:77#abs_4_2|2]]3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen,
sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Vollendung des 65. [[law:sgb_6:77#abs_4_3|3]]Lebensjahres die Vollendung des 63.
[[law:sgb_6:77#abs_4_4|4]]Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. [[law:sgb_6:77#abs_4_5|5]]Lebensjahres die
Vollendung des 60. [[law:sgb_6:77#abs_4_6|6]]Lebensjahres tritt.
(5)[[law:sgb_6:77#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des
Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu
bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.