[[{}law:sgb_6:77|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:78a|→]]
== § 78 Zuschlag bei Waisenrenten ==
(1)[[law:sgb_6:78#abs_1_1|1]] Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten
richtet sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen
Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten. [[law:sgb_6:78#abs_1_2|2]]Dabei wird
der Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem
Umfang berücksichtigt. [[law:sgb_6:78#abs_1_3|3]]Für jeden Kalendermonat mit sonstigen
rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem Verhältnis
berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit
Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die
Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.
(2)[[law:sgb_6:78#abs_2_1|1]] Bei einer Halbwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags für
jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
(3)[[law:sgb_6:78#abs_3_1|1]] Bei einer Vollwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags für
jeden Kalendermonat des verstorbenen Versicherten mit der höchsten
Rente 0,075 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. [[law:sgb_6:78#abs_3_2|2]]Auf den Zuschlag werden
die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der
zweithöchsten Rente angerechnet.