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== § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten ==
(1)[[law:sgb_6:78a#abs_1_1|1]] Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und
Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis
zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. [[law:sgb_6:78a#abs_1_2|2]]Die Dauer ergibt sich aus
der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten
wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden
sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am
Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. [[law:sgb_6:78a#abs_1_3|3]]Für die ersten 36
Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren
Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. [[law:sgb_6:78a#abs_1_4|4]]Witwenrenten und
Witwerrenten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, solange der
Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
[[law:sgb_6:78a#abs_1_5|5]](1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Berücksichtigungszeiten nur
deshalb nicht angerechnet werden, weil
1. die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vorliegen,
2. die Voraussetzung nach § 56 Absatz 3 oder § 57 Satz 2 nicht erfüllt
wird oder
3. sie auf Grund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind.
(2)[[law:sgb_6:78a#abs_2_1|1]] Sterben Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres
des Kindes, wird mindestens der Zeitraum zugrunde gelegt, der zum
Zeitpunkt des Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres des
Kindes fehlt. [[law:sgb_6:78a#abs_2_2|2]]Sterben Versicherte vor der Geburt des Kindes, werden 36
Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen
nach dem Tod geboren wird. [[law:sgb_6:78a#abs_2_3|3]]Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist
geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn des Monats, der auf den
letzten Monat der zu berücksichtigenden Kindererziehung folgt.
(3)[[law:sgb_6:78a#abs_3_1|1]] Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung, die dem Zuschlag
gleichwertig ist, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
erbracht wird.