[[{}law:sgb_6:78a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:80|→]] == § 79 Grundsatz == Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.