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=== § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting ===
(1)[[law:sgb_6:8#abs_1_1|1]] Versichert sind auch Personen,
1. die nachversichert sind oder
2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines
Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
[[law:sgb_6:8#abs_1_2|2]]Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig
sind.
(2)[[law:sgb_6:8#abs_2_1|1]] Nachversichert werden Personen, die als
1. [[law:sgb_6:8#abs_2_2|2]]Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst,
2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen
des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der
Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen
oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4. [[law:sgb_6:8#abs_2_3|3]]Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit
worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung
aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf
Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der
Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. [[law:sgb_6:8#abs_2_4|4]]Die
Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die
Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht
vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). [[law:sgb_6:8#abs_2_5|5]]Bei einem Ausscheiden
durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf
Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.