[[{}law:sgb_6:80|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:82|→]] == § 81 Persönliche Entgeltpunkte == (1)[[law:sgb_6:81#abs_1_1|1]] Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag. (2)[[law:sgb_6:81#abs_2_1|1]] Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.