[[{}law:sgb_6:80|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:82|→]]
== § 81 Persönliche Entgeltpunkte ==
(1)[[law:sgb_6:81#abs_1_1|1]] Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen
Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte aus dem
Leistungszuschlag.
(2)[[law:sgb_6:81#abs_2_1|1]] Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für
Bergleute sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die
knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.