[[{}law:sgb_6:82|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:84|→]]
== § 83 Entgeltpunkte für Beitragszeiten ==
(1)[[law:sgb_6:83#abs_1_1|1]] Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625
Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten).
[[law:sgb_6:83#abs_1_2|2]]Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die
für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten der
knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt werden, indem die
Entgeltpunkte für diese sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 erhöht
werden, höchstens aber um drei Viertel des Unterschiedsbetrags. [[law:sgb_6:83#abs_1_3|3]]Der
Unterschiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten Entgeltpunkte
für sonstige Beitragszeiten um 0,0833, höchstens aber auf den
jeweiligen Höchstbetrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche
Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten Entgeltpunkte für
sonstige Beitragszeiten gemindert werden. [[law:sgb_6:83#abs_1_4|4]]Kindererziehungszeiten in
der knappschaftlichen Rentenversicherung werden bei Anwendung des § 70
Abs. 3a wie Kindererziehungszeiten in der allgemeinen
Rentenversicherung bewertet.
(2)[[law:sgb_6:83#abs_2_1|1]] Für Zeiten nach dem 31. [[law:sgb_6:83#abs_2_2|2]]Dezember 1971, in denen Versicherte eine
Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage,
aus der die Entgeltpunkte ermittelt werden, bis zur
Beitragsbemessungsgrenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten
Bergmannsprämie erhöht. [[law:sgb_6:83#abs_2_3|3]]Dies gilt nicht für die Berechnung einer Rente
für Bergleute.