[[{}law:sgb_6:83|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:85|→]]
== § 84 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) ==
(1)[[law:sgb_6:84#abs_1_1|1]] Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat mit
Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, der
gleichzeitig Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zugeordnet.
(2)[[law:sgb_6:84#abs_2_1|1]] Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der allgemeinen
Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch
mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der
knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die
Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte
für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.
(3)[[law:sgb_6:84#abs_3_1|1]] Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen
Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch
mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der
allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die
Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung
des Absatzes 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten
zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.